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Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Vorschlagslisten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt.
Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, dem sie oder er die eigene Stimme geben will.
Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter,
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
im Falle der Personenwahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber
Nach den Grundsätzen der Personenwahl kann gewählt werden, wenn a) bei Gruppenwahl nur ein Vertreter, b) bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu…
Die Überschrift des § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Wahl eines Personalratsmitglieds, einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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