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Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 32 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Fall gelten die Vorschriften der §§ 34 bis 43 entsprechend. Kapitel 4 Abschnitt 1