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Der Vorschlagsliste ist die schriftliche Zustimmung der in ihr aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber beizufügen; die Zustimmung kann bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen werden.
Jede und jeder Wahlberechtigte kann ihre oder seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats nur für eine Vorschlagsliste abgeben und nicht widerrufen.
Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht…
bei gemeinsamer Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste
Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Die nach § 11…
Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen…
den Hinweis, dass jede und jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Absatz 8 des Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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