Art. 35 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die…
§ 12 Abs. 1 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die…
§ 11 Abs. 1 SächsLKrOSächsische Landkreisordnung
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Kreisangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den…
Art 45c Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.