§ 21 Abs. 2 Nr. 2 PflAFinVVerordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g PflAFinVVerordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
die Art der Pflegeausbildung,
§ 56 Abs. 4 Nr. 3 PflAssG SLGesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020*
zusätzliche, nicht von Nummer 1 oder 2 erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesens.
§ 47 Abs. 3 Nr. 3 PflFAssGGesetz über den Pflegefachassistenzberuf
die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der…
§ 1 Abs. 6 Nr. 3 HeilbZuG SNHeilberufezuständigkeitsgesetz
gemäß § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes ergänzende Regelungen zu durch § 55 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht erfassten Erhebungen über Sachverhalte…