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Fachlich geeignet sind
für den Pflichteinsatz in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen die zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser,
für den Pflichteinsatz in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen die zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen und
für den Pflichteinsatz in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege
die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen und
die zur Versorgung nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen…
zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten…
die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von…
Für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung in den weiteren Einsätzen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes und…
Der Träger der praktischen Ausbildung muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Die Einsätze in der allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.