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Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen. Der Tenor der Entscheidung ist schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er wird den Vertragsparteien und der zuständigen Stelle gemäß § 26 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durch die Geschäftsstelle unverzüglich übermittelt.
Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Entscheidung ist den Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen.
Die Schiedsstelle ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligungsfähig. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle in gerichtlichen Verfahren.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist abzufassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abfassung, Begründung und…
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
Der Tenor der Entscheidung ist schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu…
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu…
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist abzufassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Abfassung, Begründung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.