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Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Der Vorsitz vertritt die Schiedsstelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der zu erlassenden Geschäftsordnung nach § 15 geregelt…
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 16.
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den Vertragspartnern…
Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.