§ 4 Abs. 1 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die Amtsperiode endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung zur…
§ 4 Abs. 2 SchiedKrPflV SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte…
§ 4 Abs. 2 PflBG§36SchiedsV SLVerordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) Vom 25. Juni 2019
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die erneute Bestellung ist…
§ 5 Abs. 2 SächsLSchiedRehaVOSächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation
Die Amtsdauer des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Dies gilt entsprechend…
§ 4 Abs. 2 SGB9§133SchiedsV SLVerordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenverordnung - SGB IX) Vom 12. Dezember 2017
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode der Schiedsstelle.