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Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die Amtsperiode endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung zur Bestellung von Mitgliedern. Die Amtsdauer eines Mitgliedes der Schiedsstelle endet mit der Bestellung eines neuen Mitgliedes. Bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes werden die Amtsgeschäfte durch das bisherige Mitglied weitergeführt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger zu bestellen. Eine erneute Bestellung ist möglich.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie – soweit Stellvertreter benannt sind – diese zu benachrichtigen und zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle rechtzeitig anzuzeigen.
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit der ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Schiedsstelle. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie jedoch die Geschäfte…
Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu…
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung nach § 5 Absatz 1. Die Amtsdauer…
Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schiedsstelle betragen vier Jahre. Die Amtsperiode beginnt mit der Benennung…
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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