§ 43 Abs. 2 SN-19075Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
§ 23 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zum 1. Juni 2021 geschlossen worden sind.
§ 49 NRW-26992Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -
Verträge der in § 1 genannten Vereinigungen oder ihrer Mitglieder mit Dritten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 23 Abs. 2 NRW-27016Landesfischereigesetz
Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der Feststellung der Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der §§ 13 und 16 Rechnung…
§ 63 NRW-27058Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende, von der Regelung des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 12 Abs. 1 DWDGGesetz über den Deutschen Wetterdienst
Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß § 3 gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen fort.