Art. 1 Nr. 2 SN-12623Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), nachstehend Fachhochschule genannt.“
Art. 2 Abs. 6 Nr. 12 SN-10413Gesetz zur Modernisierung der Ausbildung an den internen Fachhochschulen im Freistaat Sachsen
§ 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische…
§ 1 DHPolG NRWGesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei
Dieses Gesetz gilt für die Deutsche Hochschule der Polizei.