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Dieses Gesetz gilt für die Deutsche Hochschule der Polizei.
die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.
Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals der Deutschen Hochschule der Polizei unter Berücksichtigung der in…
Die Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten…
Dieses Gesetz gilt für die
Dieses Gesetz gilt für die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.