§ 97 Abs. 2 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Der Freistaat Sachsen unterhält für den Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen.
§ 101 Abs. 3 SächsPVDGSächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz
Im Übrigen kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung weitere Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten…