Art. 1 Nr. 7 SN-21311Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch folgende Angabe ersetzt: „(1) Ausbildungsfächer für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1…
Art. 1 Nr. 5 Buchst. a SN-11100Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst und der Laufbahnverordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die 30-monatige Ausbildung wird bei den Polizeifachschulen des Aus- und Fortbildungsinstituts der sächsischen Polizei…
Art. 2 Abs. 2 Nr. 10 SN-10413Gesetz zur Modernisierung der Ausbildung an den internen Fachhochschulen im Freistaat Sachsen
In § 16 wird die Angabe „dem geltenden Beamtenrecht und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst; § 18 Abs. 2 des…