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Zuständige Behörden im Sinne der Abschnitte 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes mit Ausnahme von § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf eine Rechtsaufsicht.
Die Aufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Aufgaben nach den Abschnitten 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes führt die Landesdirektion Sachsen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an…
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung
Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.
Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung von weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das fachlich zuständige Staatsministerium, im Übrigen das Staatsministerium des…
Zuständige Behörden im Sinne von § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie nehmen die ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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