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Die nach § 1 zuständigen Behörden erheben für ihre Amtshandlungen im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Kosten der Anmeldung nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 35 Euro erhoben. Die Gebühr für die Kosten der Verlängerung der Anmeldung beträgt 15 Euro. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung im nach § 6 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen zu erlassenden Kostenverzeichnis abweichend festzusetzen und fortzuschreiben.
Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes werden Kosten nicht erhoben.
Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 9 wird eine Gebühr in Höhe von 5 bis 100 EUR erhoben. § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen…
Für Amtshandlungen im Rahmen des Anmeldeverfahrens sowie im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes werden Gebühren und Auslagen…
Für Amtshandlungen der für die Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörde des…
Für Amtshandlungen im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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