§ 20 MRVG
Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, zum Schutz der Rechtsgüter dritter Personen oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots durch andere untergebrachte Personen dürfen untergebrachte Personen, ihre Sachen sowie ihre Wohn- und Schlafbereiche durchsucht werden.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere gefährliche oder nach der Hausordnung verbotene Gegenstände oder Stoffe am Körper mit sich führt, darf bei ihr eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werden. Eine körperliche Durchsuchung männlicher untergebrachter Personen soll nur von Männern, eine körperliche Durchsuchung weiblicher untergebrachter Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Sie ist in einem geschlossenen Raum vorzunehmen; andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen, weshalb die Durchsuchung im Wege der Halbentkleidung durchgeführt werden soll.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine untergebrachte Person nach der Hausordnung verbotene Stoffe im Körper oder in Körperhöhlen mit sich führt oder konsumiert hat, ist eine körperliche Untersuchung oder eine Untersuchung zum Nachweis des Konsums durch eine Ärztin oder einen Arzt vorzunehmen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Waffen, andere gefährliche oder nach der Hausordnung verbotene Gegenstände oder Stoffe in die Einrichtung eingebracht wurden oder werden sollen, kann die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung bei bestimmten untergebrachten Personen oder bei Gruppen von untergebrachten Personen anordnen, dass sie bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereich oder nach jedem Besuch durchsucht oder untersucht werden.
Eine Durchsuchung oder Untersuchung ist mit Anlass, Namen der beteiligten Personen und dem Ergebnis zu dokumentieren.