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Die Krankenhäuser und anerkannten Einrichtungen, die die Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, führen eine Patientenakte entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenakte und dokumentieren zudem die belastenden Vollzugsmaßnahmen.
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden:
soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht,
die Anzahl der Suizide von Patientinnen und Patienten.
Die anerkannten Einrichtungen sind verpflichtet, der obersten Aufsichtsbehörde folgende Daten jeweils zum 31. März eines Jahres für das vergangene Jahr zu melden:
soziodemografische Daten, insbesondere zu Alter und Geschlecht,
die Anzahl der Suizide der untergebrachten Personen.
Näheres über Art und Umfang der Daten sowie deren Übermittlung und das Verfahren bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation ist Sorge zu tragen. Im Rahmen der Unterbringung sind alle Behandlungs- und…
1Alle Unterbringungen, Zwangs- und besondere Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter…
Die Maßregelvollzugseinrichtungen und die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 beauftragten kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind…
Für jede Patientin und jeden Patienten ist eine Patientenakte entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenakte zu führen, in der…
Unterbringungen nach §§ 11 und 12,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.