§ 34 PsychKHG
Melderegister
1Alle Unterbringungen, Zwangs- und besondere Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsicht gemeldet. 2Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.