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Das Eigengeld besteht aus den Geldbeträgen, die die Patientinnen und Patienten in die Maßregelvollzugseinrichtung mitbringen und die sie während der Zeit der Unterbringung erhalten, sowie den Teilen der Bezüge, die nicht als Barbetrag, Überbrückungsgeld oder Unterbringungskostenbeitrag in Anspruch genommen werden.
Jede Maßregelvollzugseinrichtung führt für die Patientin oder den Patienten ein Eigengeldkonto, auf dem alle in Absatz 1 genannten Geldbeträge und Zahlungen geführt werden. Verfügungsberechtigt über das Eigengeldkonto ist die Patientin oder der Patient oder die hierzu berechtigte Person. Alle Verfügungen der Patientin oder des Patienten über das Eigengeld bedürfen der Genehmigung der ärztlichen Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung oder ihrer jeweiligen Vertretung. Diese darf die Genehmigung nur versagen, wenn die Verwendung des Geldes den Erfolg der Behandlung oder Therapie oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden würde.
Die Maßregelvollzugseinrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto, auf dem alle Geldleistungen der Maßregelvollzugseinrichtung an die…
Geld und Wertgegenstände können in Gewahrsam genommen werden, wenn und soweit die Patientin oder der Patient zum Umgang damit nicht in der Lage ist und eine…
Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto. Auf diesem Konto werden alle Zahlungen der Einrichtung und die Beträge geführt, die die…
Für die Untergebrachten werden Konten geführt. Für sie eingebrachte, eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sind als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte…
Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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