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Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto. Auf diesem Konto werden alle Zahlungen der Einrichtung und die Beträge geführt, die die untergebrachte Person bei der Aufnahme mitbringt und während der Unterbringung erhält und die nicht als Überbrückungsgeld gemäß § 29 gesondert angespart werden.
Die Leitung der Einrichtung kann eine Verfügungsbeschränkung über das Eigengeldkonto oder hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden.
Die Maßregelvollzugseinrichtung kann einer untergebrachten Person im Einzelfall Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld auferlegen, wenn…
Für die Untergebrachten werden Konten geführt. Für sie eingebrachte, eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sind als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte…
Den Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch…
Gefangenen sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder als…
Die Leitung der Einrichtung kann den Untergebrachten gestatten, Überbrückungsgeld schon vor der Entlassung für Ausgaben in Anspruch zu nehmen, die der…
Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen für den Antragszeitraum aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.