§ 29 MRVG
Die Maßregelvollzugseinrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto, auf dem alle Geldleistungen der Maßregelvollzugseinrichtung an die untergebrachte Person sowie die Beträge, die sie bei der Aufnahme mitbringt oder während der Unterbringung von dritter Seite erhält, geführt werden. Verfügungsberechtigt über das Eigengeldkonto ist die untergebrachte Person oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.
Ist eine untergebrachte Person bedürftig, erhält sie von der Maßregelvollzugseinrichtung einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die Prüfung der Bedürftigkeit ist nach den vom Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Barbetrag gesetzten Maßstäben zu bemessen. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit werden Zuwendungen gemäß § 30 nicht berücksichtigt. Der Barbetrag beträgt 27 Prozent des im Saarland geltenden Eckregelsatzes in der Sozialhilfe.
Die Maßregelvollzugseinrichtung kann einer untergebrachten Person im Einzelfall Verfügungsbeschränkungen über das Eigengeldkonto auferlegen, wenn dies erforderlich ist, um das Erreichen des Behandlungsziels nicht zu gefährden oder um erhebliche Rechtsgüter dritter Personen zu schützen. In jedem Fall hat die untergebrachte Person Anspruch auf Verfügung über eigenes Geld in Höhe des Barbetrages.
Die Maßregelvollzugseinrichtung kann einer untergebrachten Person im Einzelfall Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld auferlegen, wenn dies erforderlich ist, um das Erreichen des Behandlungsziels nicht zu gefährden, um erhebliche Rechtsgüter dritter Personen zu schützen oder um die Sicherheit oder Ordnung oder das verantwortliche Zusammenleben der untergebrachten Personen in der Maßregelvollzugseinrichtung zu gewährleisten. Die Maßregelvollzugseinrichtung kann aus den in Satz 1 genannten Gründen auch für alle untergebrachten Personen bestimmter Stationen Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen.