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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen. Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeivollzugsdienst mit den Bediensteten, die Aufgaben des Polizeivollzugs wahrnehmen.
Die Begriffsbestimmungen des § 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, gelten…
Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 Tätigwerden der Polizei für die Polizeibehörden oder andere Stellen“.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, findet das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai…
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 35 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“.
Für den Vollzug der Anordnungen gemäß Absatz 2 ist der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.