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Das Sächsische Wachpolizeidienstgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 663) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, findet das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ ersetzt. bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Befragung, Auskunftspflicht (§ 13 Absatz 1),“. ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „Identitätsfeststellung (§ 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 4 und 6, Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und Absatz 3“ ersetzt. ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Platzverweisung (§ 18),“. eee) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“ ersetzt. fff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. ggg) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1, 3 und 5 mit der Maßgabe, dass eine Befugnis zur Durchsuchung nicht besteht“ ersetzt. hhh) In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 26 Absatz 1),“ durch die Angabe „(§ 31).“ ersetzt. iii) Nummer 9 wird aufgehoben. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Angehörigen der Wachpolizei sind zur Anwendung von Zwang (§§ 39, 41, 43 und 44 Absatz 1 Nummer 2) mit der Maßgabe, dass als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 40 Absatz 3) nur Fesseln und Reizstoffe sowie als Waffen (§ 40 Absatz 4) nur Schlagstock und Pistole zugelassen sind, befugt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit die Angehörigen der Wachpolizei personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gelten die §§ 54 bis 56, 79, 80 Absatz 1 und 7, § 81 Absatz 3, §§ 82 bis 84, 89 und 91 bis 93 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und ergänzend die Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. Soweit die Angehörigen der Wachpolizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), die §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung.“ bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „oder Beschlagnahmung“ gestrichen.
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verhältnismäßigkeit“ die Wörter „(§ 5 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes)“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 SächsPolG“ durch die Wörter „§ 41 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung…
§ 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.