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Für die Durchführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreispolizeibehörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Waffengesetzes ist das Landeskriminalamt Sachsen.
Zuständige Behörde des Landes im Sinne des § 15 Absatz 3 des Waffengesetzes ist das Staatsministerium des Innern.
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen.
Zuständige Kontaktstelle nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1), bei der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Cash-in-transit-(CIT)-Unternehmen einen Waffenschein für ihr CIT-Sicherheitspersonal beantragen können, ist die Landesdirektion Sachsen.
Für die Kontrollen aufgrund von § 42c des Waffengesetzes ist die Polizei im Sinne des § 1 Satz 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes…
Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 9 Absatz 2,
§ 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl.…
Für die Prüfung der Sachkunde (§ 7 Absatz 1 des Waffengesetzes) und der Fachkunde (§ 22 Absatz 1 des Waffengesetzes) ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
Zuständige Behörden im Sinne des § 48 Absatz 1 des Waffengesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.