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Die Aufgaben der Kreis- und der Ortspolizeibehörden sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.
Besondere Polizeibehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Polizeibehörden sind und denen in bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei.
Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder…
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes…
„§ 82 Obere Verwaltungsbehörden Obere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesdirektionen.“
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung für die Erfüllung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 im Freistaat Sachsen. Polizei im Sinne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.