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Zu Personen nach den §§ 80 bis 80b können Daten von Erziehungsberechtigten, Vormündern und Bewährungshelferinnen und -helfern (sonstige Personen) vorsorgend gespeichert werden, soweit dies im Zusammenhang mit der vorsorgenden Speicherung der personenbezogenen Daten nach den §§ 80 bis 80b erforderlich ist. Die Speicherung der Daten sonstiger Personen darf nicht recherchefähig erfolgen. Zu sonstigen Personen dürfen vorsorgend gespeichert werden nur der Name, das Geburtsdatum, Adressdaten und Daten zur Erreichbarkeit sowie die Angabe, in Bezug auf welche Eigenschaft der Person im Sinne von Satz 1 und in Bezug auf welchen Sachverhalt deren Speicherung erfolgt. Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Satz 1 gilt § 79a Absatz 2.
Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt § 79a Absatz 1, für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2…
Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck speichern und nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt…
Anzahl der Kinder und
Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des…
Soweit Dritte betroffen sind, insbesondere Verwandte der untergebrachten Person, Personen aus ihrer Umgebung oder Geschädigte, dürfen personenbezogene Daten nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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