§ 1 Abs. 1 SächsStBVGSächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
Es wird eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen“…
§ 1 Abs. 3 RaVersorgG SL 2004Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland Vom 14. Juli 2004
Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerks Berechtigten Versorgung nach Maßgabe…
Art. 1 Abs. 3 SN-5345Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen
Das Versorgungswerk hat seinen Sitz im Freistaat Sachsen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 1 Abs. 2 StB/WPVGGesetz Nr. 1481 zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG) Vom 26. September 2001
Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung[1].
Art. 1 Abs. 2 SN-5341Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen
Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert vom übrigen Vermögen der Architektenkammer…