Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die den Sondervermögen „Versorgungsrücklage Saarland“, „Kommunalversorgungsrücklage“ und den Sondervermögen der Sozialversicherungsträger zugeführten Mittel einschließlich der Zinserträge dienen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsausgaben. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 7 zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der in § 1 genannten Dienstherren verwendet werden, die zur Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet sind. Eigene Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger gegen die Sondervermögen bestehen nicht.