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Zum selben Zeitpunkt tritt das als sächsisches Landesrecht fortgeltende Recht außer Kraft, das von anderen als den in Absatz 1 und § 2 genannten staatlichen Hoheitsträgern vor dem 1. Januar 1953 mit Wirkung für Gebiete gesetzt wurde, die gemäß § 1 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik – Ländereinführungsgesetz – vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) oder nach dem 3. Oktober 1990 durch Staatsvertrag sächsisches Staatsgebiet geworden sind.
Folgende gemäß Nummer 14 Buchst. a der Anlage zu § 2 des Gesetzes des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht…
Das im Gebiet des Freistaates Sachsen als Landesrecht geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es dieser Verfassung nicht widerspricht.
Folgende Gesetze und Verordnungen treten am 1. Januar 2001 außer Kraft:
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere
das Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen (SächsRPG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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