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Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.
Zur Pflegerin, zum Pfleger, zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Zum Pfleger oder Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. § 44 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt beauftragt werden.
Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung…
für das Berufsgericht eine ständige Untersuchungsführerin oder einen ständigen Untersuchungsführer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Zum Betreuer eines Richters in Disziplinarverfahren oder Vertreter im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 16 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.