Art. 3 Abs. 3 Nr. 7 SN-9314Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
§ 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Verfahren Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur ein Richter oder Staatsanwalt beauftragt werden.”
§ 53 Abs. 1 SächsRiGErmittlungen, Pflegerinnen und Pfleger sowie Betreuerinnen und Betreuer
Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.
§ 62 Abs. 1 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Hält das Berufsgericht vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens weitere Ermittlungen für erforderlich, beauftragt es eine Untersuchungsführerin oder…
Art. 28 Abs. 1 32017R1939Der mit einem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht die Ermittlungsmaßnahmen…
§ 2 VOErmPStA SNVO Ermittlungspersonen Staatsanwaltschaft
Die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft durch Gesetz bleibt unberührt.