§ 69 SächsRiGRichterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Unterabschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter…
§ 2 SächsRiGGeltungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts Anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte…
§ 66 Abs. 4 SächsRiGStaatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat
Soweit die §§ 67 bis 69 und 71 nichts Anderes bestimmen, gelten für den Staatsanwaltsrat, den Landesstaatsanwaltsrat und den Hauptstaatsanwaltsrat die…
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BeurtVO JM NRWVerordnung über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
Leiterinnen und Leitern der Generalstaatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften sowie deren Vertreterinnen und Vertretern sowie
§ 1 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter und Berufsrichterinnen (Richter) sowie für die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen…