§ 51 Abs. 3 SächsRiGAnwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 53 Abs. 1 RiG SLGesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 78 Abs. 4 LRiStaG NRWRichter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Gegen Richterinnen und Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. Andere Disziplinarmaßnahmen können nur auf Disziplinarklage hin…
Art. 3 Abs. 2 SN-9314Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
§ 64 Abs. 1 DRiGDeutsches Richtergesetz
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.