Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Sachverständigen, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung nach § 3 festgestellt wurden, sind von der zuständigen Industrie- und Handelskammer in ihrem regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungsblatt bekannt zu geben. In der Bekanntmachung sind die Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 zu bezeichnen, für die die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung festgestellt wurden. Sachverständige nach § 1 Abs. 3 sind auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer bekannt zu geben, in deren Kammerbezirk sie ihre Hauptniederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz haben. Sachverständige nach § 1 Abs. 3, die im Freistaat Sachsen weder ihre Hauptniederlassung noch ihren Hauptwohnsitz haben, sind von der Industrie- und Handelskammer bekannt zu geben, bei der sie dies zuerst beantragen.
Interessenten sind von den Industrie- und Handelskammern auf Anforderung vollständige und aktuelle Listen der von ihnen nach Absatz 1 für ein oder mehrere Sachgebiete bekannt gegebenen Sachverständigen zu übermitteln. Die Industrie- und Handelskammern können diese Listen auch im Internet oder auf andere Weise allgemein zugänglich machen sowie gemeinsame Listen führen.
Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe, die für Dritte tätig werden, unverzüglich nach der Zertifizierung…
Die Ingenieurkammer Sachsen führt eine Sachverständigenliste auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 Nummer 10. Das Nähere regelt die Sachverständigenordnung (§ 22…
Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und beruflicher…
Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder…
Die zuständigen Stellen führen eigenverantwortlich Listen über die von ihnen anerkannten Sachkundigen. Diese Listen werden durch die zuständige Behörde zu einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.