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Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Bei der Berechnung des Ausgleichs sind die in der Anlage 3 bestimmten Kriterien zu beachten. Empfehlungen für pauschalierte Ausgleichsbeträge können vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens trägt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Ausgleichspflichtige.
Der Ausgleich zwischen den als Gesamtschuldner haftenden Ausgleichspflichtigen bestimmt sich nach der Menge des im betreffenden Schutzgebiet entnommenen Rohwassers. Bei überlappenden Schutzgebieten haften die Gesamtschuldner für die überlappenden Flächen zu gleichen Teilen.
§ 133 wird wie folgt gefaßt: „§ 132 Ausgleichszahlung Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 19 Satz 2 dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 4 WHG gilt §…
Ein Ausgleichsanspruch besteht in Höhe der erforderlichen Mehraufwendungen, zum Beispiel für zusätzliche Rücke- und Transportwege oder nicht zu vermeidender…
die Ausgleichshöhe, einschließlich der flächenbezogenen Festsetzung von Ausgleichsbeträgen der Höhe nach, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und…
Den Ausgleich nach den §§ 6a und 6b Nr. 1 bis 3 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird; den Ausgleich nach § 6b Nr. 4 gewährt der Bund.…
Der Ausgleich wird auf Antrag eines Beteiligten durch die zuständige Behörde festgesetzt. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks gilt auch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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