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Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie die dazu gehörenden Häfen und Umschlagstellen:
die allgemein schiffbaren Gewässer, die in Anlage 2 Nummer 1 des Sächsischen Wassergesetzes genannt sind,
die Gewässer, die in Anlage 2 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes genannt sind und für die die zuständige Wasserbehörde die Fertigstellung des Gewässers für die Nutzung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes erklärt hat, sowie
die Gewässer, die die zuständige Wasserbehörde nach § 17 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Wassergesetzes für schiffbar erklärt hat oder auf denen das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 Absatz 3 oder § 16 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes von der zuständigen Wasserbehörde zugelassen wurde.
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden folgende Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist,
die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381) geändert worden ist,
die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100) geändert worden ist,
die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist,
die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 72 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 242) geändert worden ist,
die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, und
die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381) geändert worden ist.
Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten nach § 14 finden über Absatz 1 hinaus auch Anwendung auf
den sonstigen Gewässern erster Ordnung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
den Gewässern zweiter Ordnung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes sowie
den künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Wassergesetzes.
Fahrgastschiffe, die
neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet sind,
am 6. September 2009 bereits betrieben wurden oder mit deren Bau begonnen worden ist und
ausschließlich auf Gewässern verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen der Europäischen Gemeinschaft verbunden sind,
können, auch wenn sie den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht entsprechen, unter der Voraussetzung zum Verkehr zugelassen werden, dass ein technischer Sachverständiger oder eine technische Sachverständige im Besichtigungsprotokoll bestätigt, dass die Abweichungen keine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen. Eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit besteht nicht, wenn das Fahrgastschiff den Bauvorschriften entspricht, die zum Zeitpunkt seiner Kiellegung galten. Technische Sachverständige sind die bisher im Freistaat Sachsen für die technische Zulassung von Fahrgastschiffen tätigen Personen und die in anderen Bundesländern zugelassenen technischen Sachverständigen.
Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S.…
Die Sächsische Schifffahrtsverordnung vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 441) geändert…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen…
In § 15 Absatz 2 wird das Wort „Vorschriftendieser“ durch die Wörter „Vorschriften dieser“ ersetzt.
Anordnung Nr. 2 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern – Binnengewässerverkehrsordnung (BGVO) – vom 15. Februar 1984 (GBl. DDR I Sonderdruck Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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