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Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Schifffahrtsbehörde.
Die Schifffahrtsbehörde ist Fachbehörde. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange der Schiff- und Floßfahrt sowie für das Fahren mit Kleinfahrzeugen und Sportbooten in anderen Verfahren zu vertreten.
Schifffahrtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Regelung des Schiffsverkehrs auf den Gewässern des Freistaates Sachsen…
Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig.“
Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig.
nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.