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Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, der oder die Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen haben auf Anforderung von Bediensteten der Schifffahrtsbehörde und des Polizeivollzugsdienstes beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
Die Bediensteten der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Fahrzeuge und schwimmende Anlagen…
Die Eigentümer und Nutzer von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und schwimmendem Gerät haben nach Maßgabe von aufgrund § 17 Abs. 3 erlassenen…
Die Bediensteten der Hafenbehörden und der Vollzugsorgane sind befugt, Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der…
Der Schiffsführer hat einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle, oder einem…
Der Schiffsführer hat den Bediensteten der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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