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Die Bediensteten der Hafenbehörde, der Wasserschutzpolizei und des Hafenbetreibers sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen mitzufahren. Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen diesen Bediensteten auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und besondere Vorkommnisse an Bord sowie über die Ladung erteilen. Sie müssen diesen Bediensteten auf Verlangen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.
Die Dienstkräfte der Hafenbehörde, des Polizeivollzugsdienstes und sonstiger Behörden sowie des Hafenunternehmers sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen…
Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Dienstkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart,…
Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord und Einblick in die Schiffspapiere zu verlangen.
§ 15 den Bediensteten der Hafenbehörde oder der Polizei das Betreten von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die Besichtigung oder die Mitfahrt nicht…
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, der oder die Aufsichtspflichtige oder Mitglieder der Besatzung sowie deren Vertreter und Vertreterinnen haben auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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