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Das Staatsministerium für Soziales ist für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zuständig.
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen werden auf schriftlichen Antrag des Trägers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 SchKG und § 4 erfüllen und dies dem Staatsministerium für Soziales nachweisen. Beizufügen ist eine schriftliche Erklärung der beratenden Personen, in der sie bestätigen, die Beratung nach den in den §§ 5 und 6 SchKG festgelegten Grundsätzen durchzuführen.
Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wird unbefristet erteilt.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
der Träger die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle schließt,
der Träger die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle an einen anderen Träger übergibt,
die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ihre Tätigkeit für länger als 2 Monate einstellt. Davon ausgenommen sind Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die nur mit einer Fachkraft besetzt sind, wenn diese wegen Krankheit länger als 2 Monate ausfällt.
Erteilung und Widerruf der Anerkennung werden im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung.
Zuständig für die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach den §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Ministerium für…
Die Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit,…
Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen und den ungehinderten Zugang zu diesen…
Die zuständige Behörde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 noch vorliegen. Sie kann…
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Beratungsstellen nach §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398)…
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