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Landkreise und Kreisfreie Städte nehmen die Aufgaben der Beratungsstellen gemäß den §§ 3 und 8 SchKG neben den Körperschaften des Privatrechts und den Ärztinnen und Ärzten nach Maßgabe des § 17 Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), geändert durch Artikel 15 des…
§ 39 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 32, 32a, 33 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 34 bis 36, 37 Absatz 1 Satz 2 und §…
Im neuen Absatz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „,der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die ihm nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben“…
§ 43 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 36, 36a, 37 Absatz 2 Halbsatz 1, §§ 38 bis 40, 41 Absatz 1 Satz 2 und § 42…
im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.‘
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.