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Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Verordnung, nach § 6 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Sächsischen Haushaltsordnung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Der Förderantrag soll von der Beratungsstelle bis zum 31. Oktober des dem Förderzeitraum vorangehenden Jahres bei der Förderbehörde eingereicht werden. Neben einem Finanzierungsplan, der summarisch alle Personalkosten, alle Sachkosten und alle Einnahmen und Eigenmittel ausweist, ist die Kalkulation der Personalkosten für Beratungsfachkräfte vorzulegen.
Bis zum 31. März des Folgejahres ist die sachgerechte Verwendung der Fördermittel von den Trägern der Beratungsstellen nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis, der eine summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie einen Sachbericht enthält, soll zugelassen werden. Soweit der Nachweis der sachgerechten Verwendung nicht erbracht wird, sind die Mittel zurückzuerstatten.
Der Anbieter hat für jedes Kalenderjahr einen gesonderten schriftlichen Förderantrag beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (Bewilligungsbehörde) zu stellen.…
Anträge auf Förderung nach den §§ 8 bis 11 sind bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch entsprechend § 3a des…
Der Zuwendungsempfänger hat der Landesdirektion Sachsen die ordnungsgemäße Verwendung der Förderung nach den §§ 8 bis 11 und 14 bis zum 30. Juni des auf das…
die zuständige Förderbehörde sowie das Antragsverfahren,
Für die Bewilligung von Zuwendungen nach den §§ 11 bis 14 gilt § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.