§ 1 Abs. 2 SächsSchKGAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
Das Gesetz regelt die Aufgaben der Beratungsstellen, die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 9 SchKG und die staatliche Förderung…
§ 3 Abs. 1 SächsSchKGAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
Das Staatsministerium für Soziales ist für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zuständig.
§ 8 SächsSchKGAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
Die Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit,…
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchKGAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß den §§ 5 bis 7 SchKG,