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Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe an Oberschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten.
Soweit die Schüler nicht in einem Heim nach § 13 Absatz 3 Satz 1 betreut werden, hält der Schulträger
für Schüler der Primarstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
für Schüler aller Klassenstufen der übrigen Förderschulen und
für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Betreuungsangebote vor. In die Betreuungsangebote nach Satz 1 Nummer 1 können auch Schüler der übrigen Klassenstufen einbezogen werden. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.
für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Betreuungsangebote vor. In die…
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes
„An Schulen zur Lernförderung, ausgenommen solche nach § 13 Abs. 2, hält der Schulträger Betreuungsangebote für Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 vor.“ bb) In…
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes soweit in ihnen Schülerinnen und Schüler mit…
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.