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Die Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt für
Heime an allgemeinbildenden Förderschulen gemäß § 13 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes soweit in ihnen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf betreut und gefördert werden, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben (Einrichtungen).“ b) In Absatz 2 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt und die Wörter „Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
In Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 werden vor dem Wort „und“ die Wörter „sowie Schülerinnen“ eingefügt und wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„1. für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für zwölf Schülerinnen und Schüler sowie eine Nachtwache für bis zu 30 Schülerinnen und Schüler, bezogen auf eine Öffnungszeit des Heimes von Montag bis Freitag an 250 Betreuungstagen jährlich bei 8 Stunden Nachtwache und durchschnittlich 4 Stunden Beschulung pro Betreuungstag; aufgrund der besonderen Betreuungserfordernisse in den Heimen eine tägliche Doppelbesetzung der Gruppen mit pädagogischen Fachkräften von 4 Stunden,
für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2
0,8 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schülerinnen und Schüler bezogen auf eine 5-stündige Betreuung,
0,9 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schülerinnen und Schüler bezogen auf eine 6-stündige Betreuung,
0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft,
eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Einrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Bemessungsgrundlage für eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft ist eine 40-stündige Wochenarbeitszeit.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „eine“ durch die Angabe „1“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „zwei“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
In § 5 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)“ durch die Angabe „3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)“ ersetzt.
In § 8 Satz 1 und § 9 Absatz 2 sowie § 10 wird jeweils das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „einem Schüler besucht,“ durch die Wörter „einer Schülerin oder einem Schüler besucht, deren oder“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „einen Schüler,“ durch die Wörter „eine Schülerin oder einen Schüler, die oder“ ersetzt und die Wörter „der Schüler“ durch die Wörter „die Schülerin oder der Schüler“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerin oder“ eingefügt.
In Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch die Angabe „5“ und das Wort „sechs“ durch die Angabe „6“ sowie das Wort „neun“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
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