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Diese Verordnung gilt für
Heime an allgemeinbildenden Förderschulen gemäß § 13 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes
soweit in ihnen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf betreut und gefördert werden, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben (Einrichtungen).
Finden Betreuungsangebote nach Absatz 1 Nummer 2 in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statt, gelten die §§ 4 und 9 entsprechend.
Diese Schulordnung gilt für alle Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3, von den §§ 3 bis 6 jeweils Absatz…
für Schüler aller Klassenstufen der übrigen Förderschulen und
des Freistaates Sachsen
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes soweit in ihnen Schülerinnen und Schüler mit…
„(2) Finden Betreuungsangebote nach Absatz 1 Nummer 2 in einer Kindertageseinrichtung nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.