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Die Förderschulbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Betreuung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung – SächsFöSchülBetrVO)“.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Heime an allgemeinbildenden Förderschulen gemäß 13 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes und
Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,“.
In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „einer Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen“ durch die Wörter „sonderpädagogischem Förderbedarf“ und die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)“ ersetzt.
In § 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 22 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „§ 22 des Sächsischen Schulgesetzes“ und das Wort „Förderschule“ wird durch das Wort „Schule“ ersetzt.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Förderschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
In Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
In § 5 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)“ durch die Angabe „11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 4“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 9 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. April “ durch die Angabe „10. September “ und die Angabe „1. Mai “ wird durch die Angabe „30. September “ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. April “ durch die Angabe „10. September “ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.