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Die Schülersprecher aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreisschülerrat. Jeder Vorsitzende eines Schülerrates kann sich im Kreisschülerrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Schülerrates gewählt wird, vertreten lassen. Gibt es an einer Schule in freier Trägerschaft keinen Schülersprecher, kann die Schule einen von den Schülern aus ihrer Mitte gewählten Schülervertreter entsenden.
Der Kreisschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Schülerräte der Schulen.
Der Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Schülersprecher aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den…
Ein Kreisschülerrat wählt aus dem Bereich der öffentlichen Schulen mindestens zwei Vertreter und deren Stellvertreter, die nicht derselben Schulart angehören…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Kreisschülerrat wählt aus dem Bereich der öffentlichen Schulen mindestens zwei Vertreter und deren Stellvertreter, die…
Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den…
In Absatz 3 wird das Wort „Schülerrat“ durch das Wort „Kreisschülerrat“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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